Lastenstraße 5
A-5211 Lengau

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Leitner Fahrzeugbau GmbH & Co KG; 5211 Lengau, Lastenstrasse 5

Stand: 1.1.2013

Die gegenständlichen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden zusammen mit den im erteilten Auftrag gesondert enthaltenen Bestimmungen die rechtliche Grundlage für dessen gesamte Abwicklung und gelten auch für zukünftige Geschäftsfälle sowie für Nach- und Ersatzlieferungen. Hiervon abweichende Bestimmungen, sowie der Auftrag selber sind für uns erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich und rechtswirksam.

I. Preise

Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend und gelten ab Werk Lengau ohne Umsatzsteuer, ohne Verpackung und ohne Verladung. Im Falle von Änderungen der zugrundegelegten Kostenfaktoren bleiben Preisänderungen vorbehalten.

II. Lieferung

Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem alle technischen, kaufmännischen und finanziellen Belange einvernehmlich festgelegt sind. Bei verspäteter Anlieferung von vom Auftraggeber/Käufer beigestellten Fahrzeugen, Teilen oder Unterlagen ist ein neuer Liefertermin zu vereinbaren. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist auch der Liefertermin neu zu vereinbaren. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert worden ist. Im Falle eines von uns vertretenden Lieferverzuges kann der Auftraggeber nur Erfüllung verlangen oder unter schriftlicher Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt des Auftraggebers bei Sonderanfertigungen oder anderweitige unter welchen Titel auch immer erhobenen Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Für den Fall, dass die Durchführung des Auftrages durch Fälle höherer Gewalt wie Arbeitskonflikte, Behinderungen oder sonstige unverschuldete Störungen im Betrieb oder bei Zulieferungen behindert oder unmöglich gemacht wird, können wir den Liefertermin verschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

III. Erfüllung

Ein übernommener Auftrag gilt mit Meldung unserer Lieferbereitschaft als erfüllt, sofern nicht eine andere Form der Erfüllung schriftlich vereinbart wurde. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragsgegenstand unser Werk verlässt, auch dann, wenn freie Lieferung vereinbart wurde. Der Auftraggeber hat den Kaufgegenstand sofort nach Erhalt der Meldung der Versandbereitschaft am vereinbarten Abnahmeort bzw. im Lieferwerk zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt die Übernahme nicht innerhalb von acht Tagen, gilt der Kaufgegenstand als in Ordnung übernommen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber stillschweigend oder ausdrücklich auf die Prüfung verzichtet.

IV. Rücktritt vom Vertrag

Im Falle einer Vertragsstornierung durch den Auftraggeber/Käufer sind wir berechtigt, als Schadenersatz 15% des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich der bereits entstandenen Kosten zu fordern.

V. Zahlungsbedingungen, Rücktritt vom Vertrag

Die Zahlungen sind entsprechend den schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß unserer schriftlichen Auftragsbestätigung abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind die in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ausnahme von Barzahlungen werden Aufträge unter €50,- Nettowarenwert mit einem Spesenanteil von €5,- verrechnet. Der Eintritt eines Dritten in den Vertrag auf Wunsch des Käufers, insbesondere der Eintritt einer Leasinggesellschaft, ist nur zulässig, wenn die mit dem Käufer vereinbarten Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Insbesondere führt der Eintritt einer Leasinggesellschaft nicht zu einer Verlängerung der Zahlungsfristen. Ist der Auftraggeber/Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug oder werden uns nach Rechtswirksamkeit des Auftrages und noch vor dessen Erfüllung Umstände bekannt, welche die Erfüllung des Vertrages von Seiten des Auftraggebers/Käufers nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

a) alle noch offenen Forderungen und allfällige Wechsel mit späterem Verfalltag sofort fällig stellen.

b) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben.

c) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.

d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 1,25% pro Monat verrechnen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei erhaltene Anzahlungen bis zur Festsetzung einer allfälligen Entschädigungsleistung zurückbehalten werden können.

Der Auftraggeber/Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. Die Entgegennahme von Wechsel oder Scheck erfolgt vorbehaltlich ihrer Einlösung. Alle damit verbundenen Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Hat nach Ablauf der Nachfrist der Auftraggeber/Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so können wir uns durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen. Der Auftraggeber/Käufer hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Ware zurückzustellen und uns Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten, sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren sind wir berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Auftraggeber/Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers/Käufers hat der Auftraggeber/Käufer insbesondere die Kosten für die Lagerung zu tragen.

VI. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Tilgung aller uns gegenüber bestehenden finanziellen Verpflichtungen des Auftraggebers unser Eigentum. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des an den Auftraggeber von uns gelieferten Gegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme des von uns gelieferten Gegenstandes durch Dritte, ist der Auftraggeber verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns hiervon sogleich schriftlich zu benachrichtigen. An der Stelle des unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes tritt im Falle einer Veräußerung der an dessen Stelle tretende Anspruch des Auftraggebers, ohne dass dieser dazu ausdrücklich an uns abgetreten werden müsste.

VII. Haftung für Mängel, Gewährleistung, Produkthaftung

Etwaige Mängel oder sonstige Beanstandungen müssen bei sonstigem Ausschluss jedweden Anspruches des Auftraggebers unverzüglich, und zwar längstens innerhalb von acht Tagen nach Lieferung und Möglichkeit der Feststellung schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Soweit wir uns zur Verbesserung oder Nachlieferung bereit erklären, sind Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung ausgeschlossen. Im übrigen haften wir für nachweislich festgestellte Material- oder Herstellungsfehler nur in der Weise, dass wir die dadurch unverwendbaren Geräte oder Teile nach unserer Wahl instandsetzen oder zum berechneten Preis zurücknehmen, wobei im Falle der Instandsetzung die Arbeitskosten vom Auftraggeber zu tragen sind. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche welcher Art immer, insbersondere die Vergütung sonstiger vom Auftraggeber/Käufer aufgewendeter Arbeits-, Material- oder sonst wie immer gearteter Kosten oder ihm entstandene Folgeschäden aller Art werden von uns ausdrücklich abgelehnt.

Jedwede Haftung unsererseits erlischt jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Übernahme/Auslieferung. Auch eine etwaige Instandsetzung oder Ersatzlieferung hat keine Hinausschiebung des Erlöschens unserer Haftung zur Folge. Von der Haftung ausgeschlossen sind Beschädigungen, welche durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung und Wartungsvorschriften, bei Fahrzeugaufbauten insbesondere bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes oder der Nutzlast des Fahrzeuges und nicht widmungsgemäßer Verwendung entstehen. Ebenfalls ausgeschlossen wird jedwede Haftung bei Reparaturen oder Änderungen durch Dritte ohne unseren Auftrag.

Für von uns nicht selbst hergestellte Teile und Aggregate sowie Verschleißteile übernehmen wir nur diejenige Gewähr, die von den Herstellern dieser Geräte geleistet wird.

Wird von uns ein Auftrag auf Grund von Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers durchgeführt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgt. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes wird für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Wartungsanleitungen – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

Für gebrauchte Geräte sind Gewährleistungs-, Verbesserungs- und Schadenersatzansprüche aller Art ausgeschlossen.

VIII. Pläne und Unterlagen

An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

IX. Datenschutz

Der Auftraggeber/Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die erfassten Daten seines Unternehmens für geschäftsinterne Zwecke (z.B. Debitoren-Kreditorenbuchhaltung, etc.) automationsunterstützt verarbeitet und gespeichert werden.

X. Schlussbestimmungen

Auf den uns erteilten Auftrag hat ausschließlich österreichisches Recht Anwendung zu finden. Als Erfüllungsort ist Lengau, als Gerichtsstand ist Mattighofen vereinbart.